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   BVerwG, 30.11.1972 - VIII C 133.72   

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BVerwG, 30.11.1972 - VIII C 133.72 (https://dejure.org/1972,2910)
BVerwG, Entscheidung vom 30.11.1972 - VIII C 133.72 (https://dejure.org/1972,2910)
BVerwG, Entscheidung vom 30. November 1972 - VIII C 133.72 (https://dejure.org/1972,2910)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 06.12.1971 - VIII C 47.71

    Wirkungen der Unanfechtbarkeit eines Einberufungsbescheides - Wirkungen der

    Auszug aus BVerwG, 30.11.1972 - VIII C 133.72
    Das Verwaltungsgericht hält abweichend von der in seinem Urteil ausdrücklich genannten Entscheidung des erkennenden Senats von 6. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 47.71 - (BVerwGE 39, 122) in dem hier anhängigen Streit über die weitere Zurückstellung des Klägers den Umstand für unerheblich, daß ein inzwischen unanfechtbar gewordener Einberufungsbescheid ergangen ist; wäre es der Rechtsprechung des erkennenden Senats gefolgt, wonach ein im Antrags- und Rechtsbehelfsverfahren geltend gemachtes Zurückstellungsbegehren gegenstandslos wird, wenn inzwischen ein unanfechtbar gewordener Einberufungsbescheid ergangen ist, so hätte es die Klage abweisen müssen, ohne noch auf die Frage einzugehen, ob der vom Kläger geltend gemachte Zurückstellungsgrund vorlag.

    Im Urteil BVerwGE 39, 122 (dem das die Anfechtung eines inzwischen unanfechtbar gewordenen Musterungsbescheids betreffende Urteil BVerwGE 39, 128 entspricht) ist im einzelnen folgendes dargelegt worden:.

  • BVerwG, 06.12.1971 - VIII C 75.70

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 30.11.1972 - VIII C 133.72
    Im Urteil BVerwGE 39, 122 (dem das die Anfechtung eines inzwischen unanfechtbar gewordenen Musterungsbescheids betreffende Urteil BVerwGE 39, 128 entspricht) ist im einzelnen folgendes dargelegt worden:.

    Deshalb ist es dem Wehrpflichtigen rechtlich nicht möglich, ein isoliertes Zurückstellungsbegehren weiterzuverfolgen, wenn der inzwischen ergangene Einberufungsbescheid unanfechtbar geworden ist (das gleiche gilt nach der Entscheidung BVerwGE 39, 128 dann, wenn der Musterungsbescheid mit Zurückstellungsgründen angefochten wird und später ein inzwischen ergangener Einberufungsbescheid unanfechtbar, wird).

  • BVerwG, 26.06.1969 - VIII C 36.69

    Anfechtung von Musterungsbescheid und Einberufungsbescheid - Zurückstellung vom

    Auszug aus BVerwG, 30.11.1972 - VIII C 133.72
    Der Einberufungsbescheid hat, wie im Urteil BVerwGE 32, 243 [245 f.] dargelegt worden ist, einerseits die Rechtswirkung eines gestaltenden, andererseits die Rechtswirkung eines befehlenden Verwaltungsaktes.
  • BVerwG, 25.08.1976 - 8 C 15.75

    Erledigung eines mit Tauglichkeitsgründen angefochtenen Musterungsbescheides

    Diese und die übrigen einschlägigen Entscheidungen (vgl. z.B. Urteile vom 17. Februar 1972 - BVerwG VIII C 130.70 - [BVerwGE 39, 327]; vom 28. Februar 1973 - BVerwG VIII C 40.72 - und vom 30. November 1972 - BVerwG VIII C 133.72 -) betreffen jedoch die Zurückstellung aus Härtegründen gemäß § 12 Abs. 4 und 6 WPflG.
  • BVerwG, 15.09.1976 - VIII C 30.74

    Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

    Hinsichtlich des Einberufungsbescheids, dessen Aufhebung der Kläger - seit der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht - beantragt hat, wäre zu prüfen gewesen, ob den Umständen nach hätte davon ausgegangen werden können, der mit Schreiben vom 7. Dezember 1973 erhobene Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid habe auf den Einberufungsbescheid erstreckt werden sollen (vgl. das vom Verwaltungsgericht angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1972 - BVerwG VIII C 133.72 -).
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